Sowohl das Handelsrecht als auch das Steuerrecht enthalten keine abschließende Begriffsbestimmung eines immateriellen Vermögensgegenstands.

Nach DRS 24.17 ist ein immaterieller Vermögensgegenstand einzeln abstrakt verwertbar. D. h. die wirtschaftlichen Vorteile, die mit einem immateriellen Vermögensgegenstand verbunden sind, können z. B. durch Verkauf, Tausch, Nutzungsüberlassung getrennt vom Gesamtunternehmen übertragen werden. Dabei genügt die Verwertbarkeit zusammen mit anderen Vermögensgegenständen:

  • So ist bspw. eine Produktmarke ggf. nur zusammen mit der Rezeptur für ein bestimmtes Produkt wirtschaftlich sinnvoll übertragbar. Gleichwohl ist diese damit einzeln verwertbar.
  • Immaterielle Werte, die nicht von Unternehmen trennbar sind, erfüllen die Voraussetzung der Einzelverwertbarkeit nicht, wie z. B. Organisationsstruktur, Standortvorteil, Arbeitsklima oder Kundenbeziehungen. Daher können Ausgaben zur Schaffung oder Verbesserung dieser Güter bzw. Vorteile keine immateriellen Vermögensgegenstände sein.

Auf eine ggf. vorhandene gesetzliche oder vertragliche Beschränkung kommt es bei der abstrakten Einzelverwertbarkeit nicht an. So ist eine Lizenz auch dann als immaterieller Vermögensgegenstand anzusehen, wenn vertraglich eine Veräußerung der Lizenz an einen Dritten ausgeschlossen ist.[1]

Nach der Konkretisierung durch die Rechtsprechung[2] sind immaterielle Wirtschaftsgüter

  • Rechte, Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb,
  • zu deren Erlangung der Kaufmann Aufwendungen gemacht hat,
  • die dem Betrieb für mehrere Jahre zugute kommen,
  • nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Abgrenzung und Bewertung fähig sind und
  • für die ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs im Gesamtkaufpreis ein besonderes Entgelt ansetzen würde.

Danach gehören zu den immateriellen Vermögensgegenständen insbesondere Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte, Belieferungsrechte, Konzessionen, Lizenzen, Know-how, ungeschützte Erfindungen, Fabrikationsverfahren, Praxiswert, Geschäfts- und Firmenwert sowie Software.

Entscheidend ist, dass dem immateriellen Vermögensgegenstand eine greifbare Einzelheit innewohnt, für die ein fiktiver Erwerber ein besonderes Entgelt bei der Kaufpreisfestsetzung für den gesamten Betrieb berücksichtigen würde. Das ist letztlich immer dann der Fall, wenn ein immaterieller Vermögensgegenstand einzeln und losgelöst von Gesamtunternehmen veräußert werden könnte. Das entspricht der Abgrenzung, die auch DRS 24 vornimmt.

Damit wird deutlich, das immaterielle Vermögensgegenstände in den unterschiedlichsten Konstellationen aufgrund vertraglicher Gestaltungen oder rechtlicher Gegebenheiten entstehen können. Für einen umfassenden Überblick, wann in Einzelfällen ein immaterieller Vermögensgegenstand vorliegt, wird auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur[3] sowie die Verwaltungsmeinung verwiesen.[4]

 
Hinweis

Besonderheiten beim Ausweis immaterieller Vermögensgegenstände

Handelt es sich bei immateriellen Vermögensgegenständen um grundstücksgleiche Rechte, die nach dem BGB wie Grundstücke behandelt werden, so sind diese nach DRS 24.128 unter der GuV-Position "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" auszuweisen. Hierbei handelt es sich z. B. um Abbaurechte, Bergwerkseigentum, Erbbaurechte, Teileigentum, Wohnungseigentum, oder Dauernutzungsrechte. Unter den immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen sind hingegen Nießbrauchsrechte und Grunddienstbarkeiten.

[1] Vgl. DRS 24.20.
[3]

Vgl. für eine umfassende Darstellung einzelner immaterieller Wirtschaftsgüter: "ABC der immateriellen Wirtschaftsgüter".

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