Die materiellen und immateriellen Komponenten eines Guts sind grundsätzlich als gesonderte materielle und immaterielle Vermögensgegenstände zu erfassen. Etwas anderes gilt, wenn

  • eine funktions- und wertmäßige Trennung nicht möglich ist oder
  • eine Komponente von untergeordneter Bedeutung ist.

In beiden Fällen ist entweder ein materieller oder ein immaterieller Vermögensgegenstand zu erfassen. Die Zuordnung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Bilanzierenden entweder an der materiellen oder der immateriellen (wesentlichen) Komponente des einheitlichen Vermögensgegenstands. Sofern das wirtschaftliche Interesse keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Zuordnung bietet, können auch die Wertrelationen als Kriterium herangezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen

Das DRSC verdeutlicht die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen an mehreren Beispielen (vgl. DRS 24.12/14):

  • Ein auf Papier abgefasstes Patent gilt als immaterieller Vermögensgegenstand, da das Papier nur ein Trägermedium darstellt.
  • Eine Software, die auf einem Datenträger gespeichert ist, gilt als immaterieller Vermögensgegenstand, da der Datenträger nur als Trägermedium dient.
  • Eine Steuerungssoftware einer Maschine, die auf Prozessoren der Maschine fest installiert ist und die Funktionen der Maschine steuert, ist integraler Bestandteil der Maschine und bildet mit dieser einen einheitlichen Vermögensgegenstand. Da das wirtschaftliche Interesse auf die Maschine gerichtet ist, handelt es sich um einen einheitlichen materiellen Vermögensgegenstand "Maschine".
  • Ein Maschinenbauunternehmen hat eine neue Verfahrenstechnologie entwickelt und auf einer Maschine mit der neuen Technologie als Prototyp umgesetzt. Die Verfahrenstechnologie soll später an mehrere Kunden verkauft werden. In diesem Fall ist der Prototyp den immateriellen Vermögensgegenständen zuzuordnen, da das wirtschaftliche Interesse auf die Verfahrenstechnologie gerichtet ist.
  • Hat hingegen ein Automobilhersteller eine neue Verfahrenstechnologie entwickelt und mittels einer Maschine umgesetzt, um diese intern im Rahmen der Produktion einzusetzen, so ist das wirtschaftliche Interesse auf die Maschine und deren Einsatz in der Produktion gerichtet. Die Maschine ist daher als materieller Vermögensgegenstand einzuordnen.

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