Eine GmbH gestaltet im Jahr 01 ihre Website neu. Der GmbH entstehen dabei die in der folgenden Tabelle aufgeführten Aufwendungen (alle Werte netto).

 
a) Aufwand für eine externe Social-Media-Agentur für eine Machbarkeitsstudie, die Definition der Software-/Hardwareanforderungen und die Konzeption einer Software für einen Internetverkaufsshop. Die Vergütung erfolgte nach angefallenen Stunden auf Basis eines Dienstvertrags. Die Projektleitung liegt bei der GmbH. 14.520 EUR
b) Aufwand für Programmierung und Test einer Webapplikation zum Betrieb eines Internetverkaufsshop für Onlinebestellungen. Die Leistungen werden nach den zuvor (unter a)) definierten Anforderungen durch eine externe Internetagentur erbracht. Der Vertrag zwischen der GmbH und der Internetagentur wird als Werkvertrag gestaltet und sieht nur die eigene Nutzung des Internetshops durch die GmbH vor. 44.400 EUR
c) Aufwand für externe Dienstleister für die Aufbereitung unternehmensbezogener Daten für die Nutzung im Internetshop (Erstellung Produktfotos und Katalogisierung der zu verkaufenden Produkte). Die Vergütung erfolgte nach angefallenen Stunden auf Basis eines Dienstvertrags. Die Projektleitung liegt bei der GmbH. 15.800 EUR
d) Kauf und Aufbau eines eigenen Servers zum Betrieb des Internetverkaufsshop. 10.000 EUR
  Gesamtkosten 84.720 EUR

Der durch die Internetagentur erstellte Internetshop ist ein Vermögensgegenstand, denn der Internetshop könnte (rein gedanklich und ungeachtet rechtlicher Einschränkungen) auch losgelöst vom Unternehmen selbständig veräußert werden. Damit ist er hinreichend separierbar und tritt als greifbare Einzelheit in Erscheinung. Er wird dem Unternehmen langfristig dienen und ist daher dem Anlagevermögen zuzuordnen. Es besteht eine Aktivierungspflicht in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Denn der Internetshop wird durch die GmbH von der Internetagentur zum Anschaffungspreis von 44.400 EUR entgeltlich erworben, da der Dienstleister den Internetshop vollständig erstellt und die GmbH ein Nutzungsrecht daran erwirbt.

Ein entgeltlicher Erwerb würde auch dann vorliegen, wenn der Internetshop als fertige Standardsoftware gekauft wird. Die getätigten Aufwendungen sind als Anschaffungskosten für den Internetshop zu aktivieren.

In Bezug auf die Buchungstechnik lassen sich zwei Vorgehensweisen unterscheiden:

Direkte Aktivierung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0027/0135 EDV-Software 44.400 70000 Kreditor 44.400

Indirekte Aktivierung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3100/5900 Fremdleistungen 44.400 70000 Kreditor 44.400
0027/0135 EDV-Software 44.400 3100/5900 Fremdleistungen 44.400

Hinsichtlich der Ausgaben für die Social-Media-Agentur a), und der Ausgaben für die Aufbereitung unternehmensbezogener Daten für die Nutzung im Internetshop c) ist zu prüfen, ob diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind. Bei der Zuordnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Internetshop kommen alle Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten infrage, die nach der Kaufentscheidung für den zu beschaffenden Internetshop und bis zur Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen und dem Anschaffungsvorgang direkt zuordenbar sind:[1]

Zu a) Die getätigten Ausgaben von 14.520 EUR sind als Aufwand zu erfassen, da diese der Kaufentscheidung für den Internetshop vorgelagert sind und dem dann tatsächlich angeschafften Internetshop nicht direkt zuordenbar sind.

Zu c) Die Aufbereitung der unternehmensbezogenen Daten wie die Anfertigung von Produktfotos und Produktbeschreibungen, um diese auf dem Webshop anbieten zu können, steht nicht mit der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Software "Internetshop" selbst in Zusammenhang. Die Software an sich ist auch ohne diese Daten fertig programmiert. Daher sind diese Ausgaben in Höhe von 15.800 EUR als Aufwand zu verbuchen.

Im Ergebnis sind die Beträge für a) und c) in Höhe von 30.320 EUR (14.520 EUR + 15.800 EUR) als Fremdleistung aufwandswirksam (je Kreditor) zu verbuchen (hier vereinfachend in einem Buchungssatz):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3100/5900 Fremdleistungen 30.320 70000 Kreditor 30.320

d) Der Kauf eines Servers steht zwar in Zusammenhang mit der Anschaffung des Internetshops, aber ein Server ist grundsätzlich selbstständig nutzbar und ein eigenständiger Vermögensgegenstand. Dieser ist als materielles Anlagegut zu aktivieren und über die Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0490/0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 10.000 70000 Kreditor 10.000

Die handelsrechtliche Behandlung muss für die Aufstellung der Steuerbilanz nicht korrigiert werden. Der Bilanzausweis in der Handels- und Steuerbilanz stimmt überein.

[1] Vgl. in Bezug auf ERP-Software ausführlich BMF, Schreiben v. 18.11.2005, IV B 2 – S 2172 – 37/05, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge