Rz. 383

Der einstweilige Rechtsschutz nach der Beschlussfassung, gerichtet auf die Untersagung der Ausführung eines Beschlusses, unterliegt weit geringeren Anforderungen, ausreichend ist es, dass ein Verfügungsgrund vorliegt und glaubhaft gemacht wird, dass der Beschluss fehlerhaft ist.

Dieser Weg wird in der Regel besonders häufig als Parallele zu lang andauernden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beschritten, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen und vor allen Dingen den Status quo zu erhalten.

 

Rz. 384

Insbesondere sind einstweilige Verfügungen zulässig, um:

  • einem abberufenen Geschäftsführer seine Tätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin zu gestatten,[1]
  • einem unwirksam bestellten Geschäftsführer seine Tätigkeit zu untersagen,[2]
  • eine Anmeldung eines eintragungsbedürftigen Beschlusses zur Eintragung im Handelsregister mit konstitutiver Wirkung zu untersagen.[3]

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