Rz. 350

Bestimmt die Satzung nicht einen Ausschluss durch gestaltenden Gesellschafterbeschluss, so ist für einen wirksamen Ausschluss eine Ausschließungsklage erforderlich. Ein Ausschließungsurteil ist ein Gestaltungsurteil, welches nach herrschender Auffassung unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der (gleichzeitig festzusetzenden) Abfindung steht.

Die Ausschlussklage ist grundsätzlich durch die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer zu erheben, ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen der sog. "actio pro socio" auch durch einen Gesellschafter.[1] Klagegegner ist der auszuschließende Gesellschafter.

[1] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 158.

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