Rz. 349
Für einen wirksamen Ausschluss ist bei vorhandener satzungsmäßiger Grundlage[1] ein Gesellschafterbeschluss notwendig, der darauf gerichtet ist, den Gesellschafter auszuschließen.[2] Dieser Beschluss bedarf, sofern die Satzung keine anderweitige Regelung enthält, einer ¾-Mehrheit der Stimmberechtigten.[3] Der Betroffene hat gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kein Stimmrecht, da der Ausschluss nur auf Gründen in seiner Person oder in seinem Verhalten beruhen kann und er somit zum Richter in eigener Sache würde. Ihm steht jedoch eine vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme zu.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen