Rz. 349

Für einen wirksamen Ausschluss ist bei vorhandener satzungsmäßiger Grundlage[1] ein Gesellschafterbeschluss notwendig, der darauf gerichtet ist, den Gesellschafter auszuschließen.[2] Dieser Beschluss bedarf, sofern die Satzung keine anderweitige Regelung enthält, einer ¾-Mehrheit der Stimmberechtigten.[3] Der Betroffene hat gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kein Stimmrecht, da der Ausschluss nur auf Gründen in seiner Person oder in seinem Verhalten beruhen kann und er somit zum Richter in eigener Sache würde. Ihm steht jedoch eine vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme zu.

[1] Existiert keine satzungsmäßige Grundlage, so ist der Ausschließungsbeschluss unwirksam, OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.2.2014, 14 U 40/13, GmbHR 2015 S. 431 ff.; in diesen Fällen bleibt nur der Weg über eine Ausschließungsklage.
[2] Schindler, in Beck-OK-GmbHG, § 34 Rn. 143.
[3] BGH, Urteil v. 13.1.2003, II ZR 227/00, BGHZ 153 S. 285, 288 f.; Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 34 Rn. 60; Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 149 ff.; Fastrich, in Baumbach/Hueck Anh. § 34 Rn. 9. Die Gegenansicht, welche eine einfache Mehrheit als ausreichend erachtet (z. B. Seibt, in Scholz, Anh. § 34 Rn. 39) wird als überholt angesehen, vgl. Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge