Rz. 348

Ebenso wie die Einziehung unterliegt auch der Ausschluss dem Gebot der Kapitalaufbringung und -erhaltung.

Der Ausschluss darf somit nicht gegen § 19 Abs. 2 GmbHG verstoßen; soll ein Ausschluss vor vollständiger Einzahlung des Geschäftsanteils stattfinden, ist dies nur möglich, sofern ein anderer diese Verpflichtung übernimmt oder wenn eine Kapitalherabsetzung möglich ist.[1] Des Weiteren sind die Grenzen des § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten, die zu zahlende Abfindung muss aus ungebundenem Vermögen gewährt werden können.

[1] Kort, in MüHaGesR, Band 3, § 29 Rn. 46.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge