Rz. 348
Ebenso wie die Einziehung unterliegt auch der Ausschluss dem Gebot der Kapitalaufbringung und -erhaltung.
Der Ausschluss darf somit nicht gegen § 19 Abs. 2 GmbHG verstoßen; soll ein Ausschluss vor vollständiger Einzahlung des Geschäftsanteils stattfinden, ist dies nur möglich, sofern ein anderer diese Verpflichtung übernimmt oder wenn eine Kapitalherabsetzung möglich ist.[1] Des Weiteren sind die Grenzen des § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten, die zu zahlende Abfindung muss aus ungebundenem Vermögen gewährt werden können.
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