7.2.1 Überblick

 

Rz. 343

Ist ein Gesellschafter für die Gesellschaft untragbar geworden, so ist – ebenso wie beim Austritt – anerkannt, dass es trotz mangelnder gesetzlicher Normierung einer Ausschließungsmöglichkeit bedarf, wenn ein solcher Gesellschafter nicht freiwillig ausscheiden möchte.

Ein wirksamer Ausschluss erfolgt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes,
  • Einhaltung des Gebotes der Kapitalaufbringung und -erhaltung,
  • ein Gesellschafterbeschluss bzw. ein Ausschlussurteil.

7.2.2 Wichtiger Grund

 

Rz. 344

Zu einem Ausschluss aus der Gesellschaft berechtigen nur solche wichtigen Gründe, welche in der Person oder dem Verhalten des Gesellschafters gründen. Die Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Gesellschafters, welche zur Begründung des Ausschlusses herangezogen werden, müssen gerade im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen, wohingegen solche, die aus der rein privaten Sphäre des auszuschließenden Gesellschafters stammen, einen Ausschluss nicht rechtfertigen können.

Ein wichtiger Grund liegt allgemein dann vor, wenn den restlichen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter nicht mehr zumutbar ist und der Fortbestand der Gesellschaft unter den gegebenen Umständen also unmöglich oder ernsthaft gefährdet ist.[1]

Der Ausschluss stellt das letzte Mittel dar (sog. "ultima ratio"), d. h. es dürfen keine anderen, zumutbaren Alternativen ("milderen Mittel") bestehen. Als solche mildere Mittel kommen insbesondere und je nach Einzelfall in Betracht[2]:

  • die Abberufung als Geschäftsführer,
  • der Entzug von Sonderrechten,
  • eine Teileinziehung von Geschäftsanteilen,
  • die Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Treuhänder sowie
  • die Umwandlung der GmbH in eine AG, bei der die Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer kein Weisungsrecht haben.
 

Rz. 345

Insbesondere kommen folgende wichtigen Gründe in Betracht:

  • Verlust einer im Gesellschaftsvertrag vorausgesetzten Eigenschaft, die alle Gesellschafter erfüllen müssen,[3]
  • Eintritt einer schweren Krankheit, der die Mitwirkung des Gesellschafters, welche im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, unmöglich macht,[4]
  • schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Vielzahl von Pflichtverstößen geringeren Gewichtes,[5]
  • Zerstörung des Vertrauensverhältnisses[6] oder
  • geschäftsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit.
 

Rz. 346

Der wichtige Grund muss regelmäßig in der Person des betroffenen Gesellschafters vorliegen. Ausnahmsweise kann hierbei auf eine andere Person abgestellt werden, wenn ein Abstellen nur auf den Betroffenen nicht sachgerecht wäre. Dies ist speziell dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter dauerhaft durch eine andere Person vertreten wird und diese Vertretung nicht alsbald beendet werden kann, der Gesellschafter trotz einer Abmahnung die Vertretung durch die andere Person nicht beendet sowie bei Treuhandverhältnissen, in denen die Einwirkungsmöglichkeiten des Treugebers denen eines Gesellschafters gleichkommen.[7]

 

Rz. 347

Das Vorliegen eines zum Ausschluss berechtigenden Grundes kann in der Satzung näher geregelt werden. Es können Tatbestände aufgenommen werden, bei deren Verwirklichung ein wichtiger Grund im Sinne des Ausschlussrechtes vorliegen soll. Insofern werden häufig Klauseln verwendet, welche die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters als Ausschlussgrund festlegen.

 

Flexible Maßstäbe

Insbesondere können aber auch die Maßstäbe an das Vorliegen eines solchen Grundes verschärft oder gelockert werden, solange nicht der Kern des Ausschlussrechtes angetastet wird. Auch muss eine gewisse Bestimmtheit der statutarisch geregelten Gründe gegeben sein, die Entscheidung über das Vorliegen der Ausschlussvoraussetzungen darf außerdem nicht im freien Ermessen der Mitgesellschafter liegen (sog. Hinauskündigungsklausel).[8]

Verstößt eine Satzungsregelung gegen diese Grenzen, so ist sie nichtig, es kommt zur Anwendung der allgemeinen Grundsätze eines Ausschlusses wegen eines wichtigen Grundes.[9]

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 3.
[2] Vgl. Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 34 Rn. 6.
[4] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 126.
[5] OLG Brandenburg, Urteil v. 15.10.1997, 7 U 56/95, GmbHR 1998 S. 194, 198.
[7] Fastrich, in Baumbach/Hueck, Anh. § 24 Rn. 5
[8] Zur den Manager- und mitarbeitermodellen vgl. Rn. 332.
[9] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 137.

7.2.3 Einhaltung des Gebots der Kapitalaufbringung und -erhaltung

 

Rz. 348

Ebenso wie die Einziehung unterliegt auch der Ausschluss dem Gebot der Kapitalaufbringung und -erhaltung.

Der Ausschluss darf somit nicht gegen § 19 Abs. 2 GmbHG verstoßen; soll ein Ausschluss vor vollständiger Einzahlung des Geschäftsanteils stattfinden, ist dies nur möglich, sofern ein anderer diese Verpflichtung übernimmt oder wenn eine Kapitalherabsetzung möglich ist.[1] Des Weiteren sind die Grenzen des § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten, die zu zahlende Abfindung muss aus ungebundenem Vermögen gewährt werden können.

[1]...

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