Rz. 338

Die Einziehung eigener Anteile der Gesellschaft ist grundsätzlich zulässig und bedarf lediglich einer Ermächtigung in der Satzung und eines darauf gerichteten Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit oder, sofern keine Zulässigkeit in der Satzung verankert ist, eines Beschlusses unter Mitwirkung aller Gesellschafter.[1] Die Zustimmung des Geschäftsführers ist nicht erforderlich.[2]

Die Einlagen müssen bereits eingezahlt worden sein, da ansonsten ein Verstoß gegen das Gebot der Kapitalaufbringung gem. § 19 Abs. 2 GmbHG vorliegt. Eine Ausnahme hierzu besteht bei Geschäftsanteilen, die nach § 33 Abs. 3 GmbHG erworben wurden, denn in diesen Fällen erlischt die offene Einlagepflicht durch Konfusion und gilt damit als geleistet.[3] Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot (§ 34 Abs. 3 § 30 Abs. 1 GmbHG) kommt bei der Einziehung eigener Anteile nicht in Betracht, da der Gesellschaft keine Abfindungsansprüche zustehen.

Unzulässig ist die Einziehung eigener Geschäftsanteile außerdem, soweit eine Unterbilanz besteht, denn in diesem Fall würde den Gläubigern ein verwertbarer Geschäftsanteil entzogen.[4]

[1] Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 34 Rn. 14.
[2] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 88.
[3] Lutter/Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 34 Rn. 15.
[4] So die h. M., z. B. Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 34 Rn. 13; a. A. Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 89.

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