Rz. 320

§ 34 GmbHG regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung führt die vollständige Vernichtung des eingezogenen Geschäftsanteils herbei, ohne dass dies Auswirkungen auf das Stammkapital der GmbH hat. Die Rechten und Pflichten aus dem eingezogenen Geschäftsanteil entfallen pro rata auf die übrigen Gesellschafter, ohne dass sich deren Nennbeträge automatisch erhöhen.[1]

 

Rz. 321

Die Einziehung unterliegt dem Gebot der Kapitalaufbringung, sie darf insbesondere nicht gegen § 19 Abs. 2 GmbHG verstoßen, ein noch nicht vollständig eingezahlter Geschäftsanteil ist somit nicht der Einziehung zugänglich.[2] Gem. § 34 Abs. 3 GmbHG bleiben auch die Regelungen des § 30 GmbHG unberührt, die Einziehung darf somit nicht gegen Regeln der Kapitalerhaltung verstoßen. So ist z. B. ein Einziehungsbeschluss nichtig, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung feststeht, dass das freie Vermögen der GmbH zur Bezahlung des Entgelts nicht ausreicht. Dies gilt selbst dann, wenn die GmbH über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Bezahlung des Entgelts ermöglichen würde.[3]

 

Rz. 322

Das Gesetz unterscheidet in § 34 GmbHG die Einziehung des Geschäftsanteils mit Zustimmung des Gesellschafters (Abs. 1) und ohne dessen Zustimmung (Abs. 2). In beiden Fällen ist eine Ermächtigung zur Einziehung in der Satzung erforderlich. Hintergrund dieses Erfordernisses auch bei entsprechender Zustimmung des Gesellschafters ist der Schutz der Mitgesellschafter. Denn deren Beteiligungsquote erhöht sich dabei und ihr Rechts- und Pflichtenkreis wird verändert, z. B. kommt es wegen der Veränderung der Quote nach § 24 GmbHG zu einer erhöhten Verpflichtung zur Aufbringung von Fehlbeträgen.[4]

[1] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 64 ff.
[2] Kort, in MüHaGesR, Band 3, § 28 Rn. 3.
[4] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 8.

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