Rz. 319

Aus unterschiedlichsten Gründen kann für die Gesellschafter einer GmbH das Bedürfnis bestehen, einen Mitgesellschafter aus der GmbH auszuschließen. Hierfür bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • die Einziehung von Geschäftsanteilen und
  • der Ausschluss aus der Gesellschaft.

7.1 Einziehung

7.1.1 Allgemeines

 

Rz. 320

§ 34 GmbHG regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen. Die Einziehung führt die vollständige Vernichtung des eingezogenen Geschäftsanteils herbei, ohne dass dies Auswirkungen auf das Stammkapital der GmbH hat. Die Rechten und Pflichten aus dem eingezogenen Geschäftsanteil entfallen pro rata auf die übrigen Gesellschafter, ohne dass sich deren Nennbeträge automatisch erhöhen.[1]

 

Rz. 321

Die Einziehung unterliegt dem Gebot der Kapitalaufbringung, sie darf insbesondere nicht gegen § 19 Abs. 2 GmbHG verstoßen, ein noch nicht vollständig eingezahlter Geschäftsanteil ist somit nicht der Einziehung zugänglich.[2] Gem. § 34 Abs. 3 GmbHG bleiben auch die Regelungen des § 30 GmbHG unberührt, die Einziehung darf somit nicht gegen Regeln der Kapitalerhaltung verstoßen. So ist z. B. ein Einziehungsbeschluss nichtig, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung feststeht, dass das freie Vermögen der GmbH zur Bezahlung des Entgelts nicht ausreicht. Dies gilt selbst dann, wenn die GmbH über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Bezahlung des Entgelts ermöglichen würde.[3]

 

Rz. 322

Das Gesetz unterscheidet in § 34 GmbHG die Einziehung des Geschäftsanteils mit Zustimmung des Gesellschafters (Abs. 1) und ohne dessen Zustimmung (Abs. 2). In beiden Fällen ist eine Ermächtigung zur Einziehung in der Satzung erforderlich. Hintergrund dieses Erfordernisses auch bei entsprechender Zustimmung des Gesellschafters ist der Schutz der Mitgesellschafter. Denn deren Beteiligungsquote erhöht sich dabei und ihr Rechts- und Pflichtenkreis wird verändert, z. B. kommt es wegen der Veränderung der Quote nach § 24 GmbHG zu einer erhöhten Verpflichtung zur Aufbringung von Fehlbeträgen.[4]

[1] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 64 ff.
[2] Kort, in MüHaGesR, Band 3, § 28 Rn. 3.
[4] Strohn, in MüKo-GmbHG, § 34 Rn. 8.

7.1.2 Voraussetzungen

7.1.2.1 Einziehung mit Zustimmung (sog. Freiwillige Einziehung)

 

Rz. 323

Ausreichend für die freiwillige Einziehung ist eine generell gefasste oder auch z. B. durch die Statuierung eines Rücktritts- oder Kündigungsrechtes konkludent verankerte Ermächtigung in der Satzung.[1] Zu beachten ist allerdings, dass die überwiegende Meinung in einer die Zwangseinziehung ermöglichenden Klausel nicht im Wege des Erst-Recht-Schlusses auch die Möglichkeit einer freiwilligen Einziehung anerkennt. Denn in solchen Fällen, in denen nur die Zwangseinziehung in die Satzung aufgenommen wurde, sei es der Wille der Gesellschafter, die Einziehung auf diese Fälle zu beschränken.[2] Aus diesem Grund sollten – sofern erwünscht – beide Varianten der Einziehung separat in der Satzung erwähnt werden.

 

Rz. 324

Eine Klausel, welche die Einziehung durch Zustimmung regeln soll, kann auch nachträglich durch Satzungsänderung eingefügt oder geändert werden.

Während eine Auffassung[3] für eine solche Satzungsänderung lediglich die ¾-Mehrheit des § 53 Abs. 2 GmbHG fordert, möchte eine andere[4] nur dann eine Einfügung oder Änderung der freiwilligen Einziehung zulassen, wenn gem. § 53 Abs. 3 GmbHG ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss vorliegt. Letztlich führt die Einziehung von Geschäftsanteilen zur Veränderung der Stimmverhältnisse der Gesellschafter und zu einer Veränderung des Haftungsrisikos des Einzelnen, sodass eine Leistungsvermehrung i. S. d. § 53 Abs. 3 GmbHG angenommen werden muss. Zu einer Satzungsänderung in diesem Sinne müssen somit nach zutreffender Ansicht sämtliche Gesellschafter zustimmen, Einstimmigkeit ist erforderlich.

 

Rz. 325

Außerdem bedarf es gem. § 46 Nr. 4 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses zur Einziehung, es sei denn, eine anderweitige Regelung wurde gem. § 45 Abs. 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Insbesondere ist es möglich, die Entscheidungskompetenz hierüber einem anderen Gesellschaftsorgan zu übertragen, z. B. dem Geschäftsführer, dem Aufsichtsrat, einem Gesellschafterausschuss oder einem Beirat – nicht jedoch einen Dritten.[5] Ausreichend ist gem. § 47 Abs. 1 GmbHG eine einfache Mehrheit, wobei der betroffene Gesellschafter nicht gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen ist.[6] Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die Einziehung auf einem wichtigen Grund beruht, der in der Person des Gesellschafters begründet liegt und der Gesellschafter somit zum Richter in eigener Sache würde und daher eine Stimmabgabe unzulässig ist.[7] In diesem Fall ist dem Betroffenen allerdings die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu den erhobenen Vorwürfen zu nehmen.[8]

Fehlt einem Gesellschafterbeschluss die Grundlage in der Satzung, so ist er anfechtbar.[9]

Außerdem ist eine automatische Einziehung kraft Satzung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zulässig; denn zum Zweck der Rechtssicherheit ist immer ein Beschluss erforderlich.[...

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