Rz. 314

In einigen Normen des GmbHG finden sich spezialgesetzliche Ausprägungen des Gleichbehandlungsgebots:

  • zur Einlagepflicht (§§ 14, 19 Abs. 1 GmbHG): Die Höhe der Einlage und die Einzahlung auf die Geschäftsanteile bestimmt sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils,
  • zur Ausfallhaftung (§ 24 GmbHG) : Aufbringung von Fehlbeträgen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile,
  • zur Nachschusspflicht (§ 26 Abs. 3 GmbHG): Bei einer beschränkten Nachschusspflicht ist die Beschränkung entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzen,
  • zum Gewinnanspruch (§ 29 Abs. 3 GmbHG): Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile,
  • Haftung für die Erstattung verbotener Rückzahlungen (§ 31 Abs. 3 GmbHG): Ebenfalls anteilige Haftung entsprechend des Verhältnisses der Geschäftsanteile,
  • zum Stimmrecht (§ 47 Abs. 2 GmbHG): Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe des Geschäftsanteils und
  • zur Vermögensverteilung (§ 72 GmbHG): Im Fall der Auflösung wird das Vermögen der Gesellschaft nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile auf die Gesellschafter verteilt.

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