Rz. 302

Aufgrund seiner Mitgliedschaft ist einerseits der Gesellschafter verpflichtet, in allen gesellschaftlichen Belangen auf die Interessen der GmbH und der anderen Gesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen (Treuepflicht).[1] Andererseits ist auch die GmbH gegenüber dem Gesellschafter zur Rücksicht auf seine Interessen verpflichtet. Die gegenseitige Treuepflicht ergibt sich aus der Satzung und damit aus dem Organisationsvertrag der Gründer,[2] d. h. es handelt sich um eine vertragliche Pflicht, die sich auch an später in die GmbH eintretende Gesellschafter richtet. Als vertragliche Pflicht ergänzt sie die gesetzlichen Vorschriften, die zum Schutz der Gesellschafter und der GmbH bestehen: z. B. das Gleichbehandlungsgebot,[3] die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30 ff. GmbHG und die Schutzvorschriften des Konzernrechts gem. §§ 291 ff. AktG analog.[4]

[2] Bitter, in: Scholz, GmbHG, § 13 GmbHG Rn. 50.
[3] Näher Rn. 355 ff.
[4] Näher Rn. 1428 ff.

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