Rz. 290

§ 51a GmbHG stellt nach überwiegender Auffassung kein Schutzgesetz dar, weshalb ein Anspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer oder die Gesellschaft aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 51a GmbHG ausscheidet.[1] Teilweise wurde ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB angenommen.[2] Dem ist jedoch entgegenzusetzen, dass die Mitgliedschaft des Gesellschafters durch die Informationsverweigerung nicht in ihrem innersten Kern betroffen ist und somit kein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt ist. Deliktische Ansprüche kommen daher allenfalls gegen den Geschäftsführer in den engen Grenzen des § 826 BGB in Betracht.[3]

 

Rz. 291

Allerdings ergibt sich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als Schuldnerin des Informationsanspruches wegen der Verletzung eines mitgliedschaftlichen Sonderrechtsverhältnisses gem. § 280 Abs. 1 BGB, sofern ein entsprechendes Verschulden und ein Schaden vorliegen.

Daneben kommt ein Anspruch gegen die Mitgesellschafter aus der Verletzung ihrer Treuepflichten in Betracht, sofern nicht nur eine Fehlbewertung der Verweigerungsgründe aus § 51 Abs. 2 GmbHG vorliegt, sondern darüber hinaus die eigenen Interessen schuldhaft und treuwidrig über diejenigen des die Information begehrenden Gesellschafters gestellt wurden.[4]

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51a Rn. 51, 52; Altmeppen, in Roth/Altmeppen, § 51a Rn. 54; Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51a Rn. 104, 106; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, § 51a Rn. 47; Schmidt, in Scholz, § 51a Rn. 48; Römermann, in Michalski, § 51a Rn. 232 f. Die Gegenauffassung vertrat noch Roth, in Roth/Altmeppen, § 51a Rn. 37 (8. Aufl., 2015).
[2] Reuter, BB 1986, S. 1653, 1658 f.
[3] Altmeppen, in Altmeppen/Roth, § 51a Rn. 54.
[4] Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51a Rn. 105.

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