Rz. 285

Die Regelungen des § 51a GmbHG sind gem. § 51a Abs. 3 GmbHG zwingend: Unzulässig sind somit Regelungen in der Satzung, die das Informationsrecht der Gesellschafter einschränken. Demgegenüber sind solche Regelungen, die schlichtweg das Verfahren der Informationserlangung regeln, als rein formelle Anforderungen zulässig, sofern die Anforderungen nicht so hoch gesteckt werden, dass es zu einer faktischen Verkürzung der Rechte aus § 51a GmbHG kommt. Zulässig sind hier insbesondere:

  • Regelungen, die für ein Informationsverlangen außerhalb von Gesellschafterversammlungen Schriftform vorschreiben sowie
  • die Vorgabe, dass der Gesellschafter bei Ausübung seines Informationsrechtes nur solche Sachverständige hinzuziehen darf, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.[1]
[1] Hillmann, in MüKo-GmbHG, § 51a Rn. 99.

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