Rz. 124

Von der oben dargestellten Hafteinlage oder Haftsumme ist die Pflichteinlage des Kommanditisten zu unterscheiden. Pflichteinlage ist die Einlage, zu der sich der Kommanditist den übrigen Gesellschaftern gegenüber verpflichtet hat. Diese Einlage ist von der GmbH & Co. KG in ihrer Bilanz auszuweisen.[1]

 

Rz. 125

Pflichteinlage und Haftsumme können voneinander abweichen. Die Gesellschafter können einen Kommanditisten von seiner Einlagepflicht freistellen. Sie können ihn auch zu einer höheren Einlage verpflichten als die, die zum Handelsregister angemeldet wird. Übersteigt die Pflichteinlage die Haftsumme, kann der Differenzbetrag ohne Haftungsfolgen entnommen oder zu einer Haftsummenerhöhung verwendet werden.[2] In der Regel stimmen Pflichteinlage und Haftsumme überein. Wird im Gesellschaftsvertrag nur die Höhe der Pflichteinlage bestimmt, so gilt im Zweifel, dass die Haftsumme in gleicher Höhe bestehen soll.[3]

[1] Siehe Rn. 380.
[2] BGH, Urteil v. 12.7.1982, II ZR 201/81, BGHZ 84 S. 383 (387); MünchKomm/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rn. 7; zur "gesplitteten Pflichteinlage" siehe Rn. 663 ff.
[3] BGH, Urteil v. 28.3.1977, II ZR 230/75, NJW 1977 S. 1820 (1821); K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 54 Abs. 1 Satz 2d.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge