Rz. 115

Die Einlagen werden bewertet und auf sog. Kapitalkonten gebucht.[1] Der Gutschrift auf dem Kapitalkonto muss ein entsprechender Aktivposten gegenüberstehen.

 

Rz. 116

Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter weitgehend frei in der Bewertung der Einlagen. So kommt es z. B. vor, dass intern die Einlage eines neu aufgenommenen Gesellschafters unterbewertet wird, weil im Gesellschaftsvermögen nicht ausgewiesene Vermögenswerte, sog. stille Reserven, enthalten sind, an denen der neue Gesellschafter nicht im selben Umfang wie ein alter Gesellschafter mit der nominal gleichen Einlage beteiligt sein soll.

 

Rz. 117

Für den Kommanditisten ist zu beachten, dass seine Haftungsbefreiung gemäß § 171 Abs. 1 HS 2 HGB nur dann eintritt, wenn seine Einlage zum Zeitpunkt der Einbringung objektiv den Wert hat, der der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme entspricht. Bleibt der tatsächliche Wert seiner Einlage unter diesem Betrag, besteht seine persönliche unmittelbare Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HS 1 HGB in Höhe dieser Differenz weiter.[2] Bringt ein Kommanditist z. B. eine Forderung gegen einen Dritten in die Gesellschaft ein, so hängt es von der ordnungsmäßigen wirtschaftlichen Bewertung der Forderung ab, ob sie mit dem vollen oder einem geringeren Betrag auf die Haftsumme anzurechnen ist.[3]

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