Rz. 34

Bei einer typischen GmbH & Co. KG[1] ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH. Grundsätzlich können aber auch natürliche Personen, andere juristische Personen (z. B. eine AG oder Stiftung) oder auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) die Komplementärstellung innerhalb einer KG einnehmen.[2] Ebenso können diese Personen und Gesellschaften Kommanditisten werden. Da die KG aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss, ist jedoch ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Person oder Gesellschaft gleichzeitig Komplementär und Kommanditist ist.[3]

 

Rz. 35

Wie sich aus dem mit Wirkung vom 15.12.2001 eingefügten § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt, kann sich auch eine (Außen-)GbR als Gesellschafter an einer KG beteiligen. Wegen der fehlenden Registerpublizität der GbR sind jedoch auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 HGB zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

 

Rz. 36

Schon eine Vor-GmbH kann Komplementärin einer GmbH & Co. KG sein.[4] Eine Vor-GmbH ist eine GmbH in Gründung, also in der Phase zwischen dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Entstehung der GmbH durch Eintragung in das Handelsregister.[5]

 

Rz. 37

Auch Minderjährige können Kommanditisten einer GmbH & Co. KG werden. Für ihren Eintritt ist eine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich, §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB.[6]

 

Rz. 38

Wird ein Kommanditanteil treuhänderisch begründet oder an einen Treuhänder abgetreten, wird allein der Treuhänder Gesellschafter. Er ist dann Kommanditist mit allen Rechten und Pflichten.[7] Wirtschaftlich Beteiligter ist aber der Treugeber, da der Treuhänder – wenn auch im eigenen Namen – für Rechnung des Treugebers handelt. Eine treuhänderische Beteiligung spielt häufig bei Publikums-KGen[8] eine Rolle. Dort wird gern ein Treuhänder eingesetzt, um die Organisation der KG zu vereinfachen, insbesondere einen Wechsel der Treugeber zu erleichtern.

 

Rz. 39

Eine Erbengemeinschaft kann nicht Kommanditistin einer GmbH & Co. KG sein.[9] Wird ein Kommanditist von mehreren Erben beerbt, wird jeder Miterbe für sich mit einem seiner Erbquote entsprechenden Anteil Kommanditist.[10]

[1] Siehe Rn. 1.
[2] Vgl. z. B. Rn. 30 ff. "Doppelstöckige GmbH & Co. KG".
[3] Vgl. MünchKomm/K. Schmidt zum HGB, § 105 Rn. 7
[4] BGH, Urteil v. 9.3.1981, II ZR 54/80, BGHZ 80 S. 129 (132 f.); Einzelheiten siehe Rn. 51.
[5] Siehe Rn. 51.
[6] BGH, Urteil v. 30.4.1955, II ZR 202/53, BGHZ 17 S. 160 (auch dann, wenn sie nur Kommanditisten werden).
[8] Siehe Rn. 27.
[9] Vgl. BGH, Urteil v. 22.11.1956, II ZR 222/55, BGHZ 22 S. 186 (192 ff.); Baumbach/Hopt, § 105 Rn. 29.
[10] Siehe Rn. 607.

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