Rz. 211

Inhalt der Anmeldung ist zunächst einmal die Gründung der Gesellschaft selbst, verbunden mit dem Antrag auf Eintragung derselben. § 8 GmbHG spezifiziert daneben den weiteren Inhalt der Anmeldung:

 

Rz. 212

Nach Abs. 2 Satz 1 ist von allen Unterzeichnern ausdrücklich zu erklären, dass die Mindesteinlagen erbracht sind (vgl. Rn. 250 ff.). Das ist zu konkretisieren durch Angabe der Einzahlungsbeträge. Außerdem ist zu erklären, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Nicht mehr erforderlich ist die Versicherung bei der Einpersonengründung, dass für den nicht eingezahlten Teil der Bareinlage eine Sicherheit vorliegt.

 

Rz. 213

Zusätzlich ist bei Sachgründungen oder -übernahmen zu erklären, dass die Sacheinlagen mit den Festsetzungen im Gesellschaftsvertrag übereinstimmen und in voller Höhe wirksam erfüllt wurden. Handelt es sich um eine Sachübernahme, so ist außerdem anzugeben, inwiefern eine Anrechnung auf die Einlageforderung stattgefunden hat.[1]

 

Rz. 214

Nach Abs. 3 müssen die Geschäftsführer außerdem – jeder für sich – erklären, dass keine Bestellungshindernisse (wie Vorstrafen wegen Insolvenzstraftaten und Betrugsdelikten, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG) vorliegen. Außerdem müssen sie erklären, dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht durch das Handelsregister, den (deutschen oder ausländischen) Notar, einen Rechtsanwalt o. Ä. mündlich oder schriftlich belehrt worden sind.[2]

 

Rz. 215

Zusätzlich ist nach Abs. 4 eine inländische Geschäftsanschrift sowie weiter anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben (Gesamt- und Einzelvertretungsbefugnis; ggf. Beschränkung von § 181 2. Alt. BGB).

 

Rz. 216

Die Vorschrift, wonach die Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form auch ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zeichnen mussten (§ 8 Abs. 5 GmbHG a. F.), ist durch das MoMiG aufgehoben worden. Die Zeichnung der Namensunterschriften ist nicht mehr erforderlich.

 

Beispiele für Handelsregisteranmeldungen:

Muster II, 1.4 und 2.5

[1] Herrler, in MüKo-GmbHG, § 8 Rn. 30, 33.
[2] Und zwar i. d. F. des MoMiG. Hintergrund der Belehrungspflicht: Sonst wäre die Erklärung, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen, möglicherweise wirkungslos, vgl. § 53 Abs. 2 BZRG.

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