Rz. 167

Ferner ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Gegenstand des Unternehmens anzugeben.

 

Rz. 168

Der Gegenstand des Unternehmens ist vom Zweck der Gesellschaft zu unterscheiden. Letzterer wird im Regelfall die Gewinnerzielung sein, kann aber auch in der Verfolgung gemeinnütziger Ziele liegen. Ersterer ist die Art und Weise, wie der (erwerbswirtschaftliche oder gemeinnützige) Zweck verwirklicht wird.

 

Beispiele:

  • Herstellung und Vertrieb von Kfz-Bauteilen
  • Betrieb eines Krankenhauses
 

Rz. 169

Der Betrieb eines Handelsgewerbes ist, wie sich aus § 1 GmbHG ("zu jedem zulässigen Zweck") ergibt, nicht Voraussetzung. Die GmbH kann auch ein freiberufliches Beratungsunternehmen (Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung[1]) führen oder sich auf die Verwaltung ihres Vermögens beschränken. Aus berufsrechtlichen oder speziellen aufsichtsrechtlichen Gründen können sich aber Einschränkungen oder Verbote ergeben (z. B. § 8 ApoG für Apotheken oder § 32 KWG für Banken).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge