Rz. 119

Bis zur Eintragung haftet den Gläubigern nach § 11 Abs. 2 GmbHG gesamtschuldnerisch neben der Vorgesellschaft auch der Handelnde ("Handelndenhaftung") – also im Regelfall der Geschäftsführer, der das Geschäft für die Vorgesellschaft abgeschlossen hat. Die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der GmbH, die Verbindlichkeit geht auf die nun entstandene GmbH über.[1]

 

Rz. 120

Wenn das Vermögen der GmbH vor Eintragung dermaßen verringert worden ist, dass das Stammkapital nicht mehr in voller Höhe besteht (Unterbilanz) oder sogar negativ ist (Überschuldung), darf das Registergericht die GmbH nicht eintragen. Kommt es dennoch zur Eintragung, haften die Gründer der Gesellschaft gegenüber (also nicht gegenüber dem Gläubiger) auf Erstattung der Unterbilanz (Unterbilanzhaftung).[2] Sie müssen also das Stammkapital in voller Höhe wieder "auffüllen", nicht nur eine etwaige Überschuldung beseitigen. Untereinander haften die Gründer quotal entsprechend ihrem jeweiligen Anteil.[3]

 

Rz. 121

Wenn die GmbH gar nicht eingetragen wird (z. B. wegen offenkundiger Unterbilanz, nicht behebbarer Gründungsmängel oder weil die Gründer die Gründungsabsicht aufgegeben haben), tritt die Verlustdeckungspflicht an Stelle der Unterbilanzhaftung.[4] Danach müssen die Gründer die Gesellschaft in den Stand versetzen, ihre Verbindlichkeiten erfüllen zu können, also eine etwaige Überschuldung zu beseitigen. Diese Haftung ist eine (nur gegenüber der Gesellschaft bestehende) anteilige Innenhaftung.[5]

[1] BGH, Urteil v. 16.3.1981, II ZR 69/80, BGHZ 80 S. 182; Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 11 Rn. 53, 56.
[2] BGH, Urteil v. 9.3.1981, II ZR 54/80, BGHZ 80 S. 129, 140 ff.; Schmidt, in Scholz, § 11 Rn. 139 ff.
[5] BGH, Urteil v. 27.1.1997, II ZR 123/94, NJW 1997 S. 1507, 1508. In besonderen Ausnahmefällen ist auch ein direkter Zugriff der Gläubiger auf die Gesellschafter zulässig, so z. B. bei Einpersonengesellschaften, vgl. Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 11 Rn. 27.

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