Rz. 119
Bis zur Eintragung haftet den Gläubigern nach § 11 Abs. 2 GmbHG gesamtschuldnerisch neben der Vorgesellschaft auch der Handelnde ("Handelndenhaftung") – also im Regelfall der Geschäftsführer, der das Geschäft für die Vorgesellschaft abgeschlossen hat. Die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der GmbH, die Verbindlichkeit geht auf die nun entstandene GmbH über.[1]
Rz. 120
Wenn das Vermögen der GmbH vor Eintragung dermaßen verringert worden ist, dass das Stammkapital nicht mehr in voller Höhe besteht (Unterbilanz) oder sogar negativ ist (Überschuldung), darf das Registergericht die GmbH nicht eintragen. Kommt es dennoch zur Eintragung, haften die Gründer der Gesellschaft gegenüber (also nicht gegenüber dem Gläubiger) auf Erstattung der Unterbilanz (Unterbilanzhaftung).[2] Sie müssen also das Stammkapital in voller Höhe wieder "auffüllen", nicht nur eine etwaige Überschuldung beseitigen. Untereinander haften die Gründer quotal entsprechend ihrem jeweiligen Anteil.[3]
Rz. 121
Wenn die GmbH gar nicht eingetragen wird (z. B. wegen offenkundiger Unterbilanz, nicht behebbarer Gründungsmängel oder weil die Gründer die Gründungsabsicht aufgegeben haben), tritt die Verlustdeckungspflicht an Stelle der Unterbilanzhaftung.[4] Danach müssen die Gründer die Gesellschaft in den Stand versetzen, ihre Verbindlichkeiten erfüllen zu können, also eine etwaige Überschuldung zu beseitigen. Diese Haftung ist eine (nur gegenüber der Gesellschaft bestehende) anteilige Innenhaftung.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen