Um die Zielsetzungen in Paragraph 91 zu erfüllen, macht ein Unternehmen für jede Klasse von Vermögenswerten und Schulden nach dem erstmaligen Ansatz (unter Einschluss von Bemessungen auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts im Anwendungsbereich dieses IFRS) in der Bilanz mindestens folgende Angaben (Informationen über die Bestimmung der jeweils sachgerechten Klasse für Vermögenswerte und Schulden sind Paragraph 94 zu entnehmen):

 

(a)

Bei wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird die Bemessung des am Ende der Berichtsperiode beizulegenden Zeitwerts angegeben. Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgt eine Nennung des Grundes für die Bemessung. Bei wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sich um Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz am Ende eines jeden Berichtszeitraums vorschreiben oder gestatten. Bei nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts von Vermögenswerten oder Schulden handelt es sich um Bemessungen, die andere IFRS für die Bilanz unter bestimmten Umständen vorschreiben oder gestatten (wenn ein Unternehmen beispielsweise gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche einen zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet, weil der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten des betreffenden Vermögenswerts niedriger ist als dessen Buchwert).

 

(b)

Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird die Stufe in der Bemessungshierarchie angegeben, in der die Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in ihrer Gesamtheit eingeordnet sind.

 

(c)

Bei am Ende der Berichtsperiode gehaltenen Vermögenswerten und Schulden, deren beizulegender Zeitwert auf wiederkehrender Basis bemessen wird, werden die Anzahl der Umgruppierungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Bemessungshierarchie, die Gründe für diese Umgruppierungen und die unternehmenseigene Methode beschrieben, die das Unternehmen bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischen verschiedenen Stufen als eingetreten gelten sollen (siehe Paragraph 95). Umgruppierungen in die einzelnen Stufen und Umgruppierungen aus den einzelnen Stufen werden getrennt angegeben und erörtert.

 

(d)

Bei wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die in Stufe 2 und Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, erfolgt eine Beschreibung der Bewertungstechnik(en) und der in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Inputfaktoren. Hat sich die Bewertungstechnik geändert (z.B. ein Wechsel von einem markbasierten Ansatz auf einen einkommensbasierten Ansatz oder die Nutzung einer zusätzlichen Bewertungstechnik), hat das Unternehmen diesen Wechsel und den Grund bzw. die Gründe dafür anzugeben. Bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts, die in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordnet sind, legt das Unternehmen quantitative Informationen über bedeutende, nicht beobachtbare Inputfaktoren vor, die bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet wurden. Ein Unternehmen muss zur Erfüllung seiner Angabepflicht keine quantitativen Informationen erzeugen, wenn das Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts keine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktoren erzeugt (wenn ein Unternehmen beispielsweise Preise aus vorhergegangenen Geschäftsvorfällen oder Preisbildungsinformationen Dritter ohne weitere Berichtigung verwendet). Bei der Vorlage dieser Angaben darf ein Unternehmen jedoch keine quantitativen, nicht beobachtbaren Inputfaktoren ignorieren, die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wichtig sind und dem Unternehmen bei vertretbarem Aufwand zur Verfügung stehen.

 

(e)

Bei wiederkehrenden, in Stufe 3 der Bemessungshierarchie eingeordneten Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts wird eine Überleitungsrechnung von den Eröffnungsbilanzen zu den Abschlussbilanzen vorgelegt. Während der Berichtsperiode aufgetretene Veränderungen, die einem der folgenden Sachverhalte zuzuordnen sind, werden wie folgt getrennt ausgewiesen:

(i)

Die Summe der für den Berichtszeitraum im Gewinn oder Verlust angesetzten Gewinne und Verluste sowie den/die Einzelposten unter Gewinn oder Verlust, in dem/den die betreffenden Gewinne oder Verluste angesetzt wurden.

(ii)

Die Summe der für den Berichtszeitraum unter sonstiges Ergebnis angesetzten Gewinne und Verluste sowie den/die Einzelposten unter sonstiges Ergebnis, in dem/den die betreffenden Gewinne oder Verluste angesetzt wurden.

(iii)

Käufe, Veräußerungen, Emittierungen und Ausgleiche (jede dieser Änderungsarten wird separat ausgewiesen).

(iv)

Die Anzahl der Umgruppierungen in oder aus Stufe 3 der Bemessungshierarchie, die Gründe für diese Umgruppierungen und die unternehmenseigenen Methoden, die das Unternehmen bei der Feststellung anwendet, wann Umgruppierungen zwischen verschi...

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