[Paragraf 2 anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offen legen:

 

(a)

seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen bei der Bestimmung

(i)

der Wesensart seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Vereinbarung;

(ii)

der Art der gemeinsamen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7–9);

(iii)

gegebenenfalls der Erfüllung der Definition einer Investmentgesellschaft (Paragraph 9A) und

 

(b)

Angaben zu seinen Anteilen an:

(i)

Tochterunternehmen (Paragraphen 10–19);

(ii)

gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 20-23) sowie

(iii)

strukturierten Unternehmen, die nicht vom Unternehmen kontrolliert werden (nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen) (Paragraphen 24–31).

[Paragraf 2 anzuwenden bis 30.12.2014:] Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offen legen:

 

(a)

seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen bei der Bestimmung der Wesensart seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Vereinbarung und bei der Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7-9) und

 

(b)

Angaben zu seinen Anteilen an:

(i)

Tochterunternehmen (Paragraphen 10–19);

(ii)

gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 20-23) sowie

(iii)

strukturierten Unternehmen, die nicht vom Unternehmen kontrolliert werden (nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen) (Paragraphen 24–31).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.

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