[Paragraf 2 anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offen legen:
(b) |
Angaben zu seinen Anteilen an:
|
[Paragraf 2 anzuwenden bis 30.12.2014:] Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offen legen:
(a) |
seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen bei der Bestimmung der Wesensart seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Vereinbarung und bei der Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7-9) und |
(b) |
Angaben zu seinen Anteilen an:
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