Mitunter sind die Parteien durch einen Rahmenvertrag gebunden, in dem die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten festgelegt werden. Im Rahmenvertrag könnte festgelegt sein, dass die Parteien verschiedene gemeinsame Vereinbarungen errichten, in denen bestimmte Tätigkeiten behandelt werden, die einen Bestandteil des Rahmenvertrags bilden. Obgleich sich solche gemeinsame Vereinbarungen auf denselben Rahmenvertrag beziehen, können sie unterschiedlicher Art sein, wenn die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der verschiedenen, im Rahmenvertrag behandelten Tätigkeiten unterschiedlich sind. Folglich können gemeinschaftliche Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen nebeneinander bestehen, wenn die Parteien unterschiedliche Tätigkeiten durchführen, die aber Bestandteil derselben Rahmenvereinbarung sind.

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