ZIELSETZUNG
1
Die Zielsetzung dieses IFRS besteht in der Festlegung von Grundsätzen zur Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen bei Unternehmen, die ein oder mehrere andere Unternehmen beherrschen.
Erreichen der Zielsetzung
2
Um die in Paragraph 1 festgelegte Zielsetzung zu erreichen, wird in diesem IFRS
(a) |
vorgeschrieben, dass ein Unternehmen (Mutterunternehmen), das ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochterunternehmen) beherrscht, Konzernabschlüsse vorlegt; |
(b) |
das Prinzip der Beherrschung definiert und Beherrschung als Grundlage einer Konsolidierung festgelegt; |
(c) |
ausgeführt, wie das Prinzip der Beherrschung anzuwenden ist, um feststellen zu können, ob ein Investor ein Beteiligungsunternehmen beherrscht und es folglich zu konsolidieren hat; |
(d) |
außerdem werden die Bilanzierungsvorschriften zur Aufstellung von Konzernabschlüssen dargelegt [Anzuwenden ab 1.1.2014:][1] und [Anzuwenden bis 30.12.2014:]. |
(e)[2] |
der Begriff der Investmentgesellschaft definiert sowie eine Ausnahme von der Konsolidierung bestimmter Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft festgelegt. |
3
Die Bilanzierungsvorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse und deren Auswirkungen auf die Konsolidierung, einschließlich des bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehenden Geschäfts- und Firmenwerts (Goodwill), werden in diesem IFRS nicht behandelt (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
ANWENDUNGSBEREICH
4
[Paragraf 4 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss erstellen. Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:
b) |
[gestrichen] |
c) |
[gestrichen] |
[Paragraf 4 anzuwenden bis 30.12.2016:] Ein Unternehmen, das Mutterunternehmen ist, muss einen Konzernabschluss
[Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] erstellen
[Anzuwenden bis 30.12.2014:] vorlegen.
Dieser IFRS ist mit folgenden Ausnahmen auf alle Unternehmen anzuwenden:
(a) |
Ein Mutterunternehmen braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn es sämtliche nachfolgende Bedingungen erfüllt:
|
(b) |
Versorgungspläne für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder andere langfristige Versorgungspläne für Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer angewendet wird. |
(c)[3] |
eine Investmentgesellschaft braucht keinen Konzernabschluss zu erstellen, wenn sie gemäß Paragraph 31 dieses IFRS all ihre Tochterunternehmen ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss. |
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