B35
Ein Investor, der mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines Beteiligungsunternehmens besitzt, verfügt in den unten aufgeführten Situationen über Verfügungsgewalt, sofern nicht Paragraph B36 oder Paragraph B37 zutreffen:
(a) |
die maßgeblichen Tätigkeiten werden durch Stimmabgabe des Inhabers der Stimmrechtsmehrheit gelenkt; oder |
(b) |
eine Mehrheit der Mitglieder des Lenkungsorgans für die maßgeblichen Tätigkeiten wird durch Stimmabgabe des Inhabers der Stimmrechtsmehrheit bestellt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen