Nicht anzuwenden ist dieser IFRS auf Versorgungspläne für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder andere langfristige Versorgungspläne für Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden ist.
[1] Angefügt durch Verordnung (EU) 2016/1703. Anzuwenden ab 1.1.2016.
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