Übergangsvorschriften für Reform der Referenzzinsätze — Phase 2[2]
Soweit in den Paragraphen 7.2.44-7.2.46 nicht anders festgelegt, ist die Verlautbarung Reform der Referenzzinssätze — Phase 2 gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden.
[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2021/25, Abl. L 11 vom 14.1.2021, S. 7. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Zwischenüberschrift eingefügt durch Verordnung (EU) 2021/25, Abl. L 11 vom 14.1.2021, S. 7. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnenden Geschäftsjahres.
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