Ein zulässiges Instrument muss in seiner Gesamtheit als Sicherungsinstrument designiert werden. Die einzigen gestatteten Ausnahmen sind

 

a)

die Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderung des inneren Werts einer Option als Sicherungsinstrument und nicht die Änderung des Zeitwerts designiert wird (siehe Paragraphen 6.5.15 und B6.5.29-B6.5.33),

 

b)

die Trennung eines Termingeschäfts in Terminelement und Kassaelement, wobei nur die Wertänderung des Kassaelements eines Termingeschäfts und nicht die des Terminelements als Sicherungsinstrument designiert wird; ebenso kann der Währungsbasis-Spread abgetrennt und von der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen werden (siehe Paragraphen 6.5.16 und B6.5.34-B6.5.39), und

 

c)

ein prozentualer Anteil des gesamten Sicherungsinstruments, beispielsweise 50 Prozent des Nominalvolumens, kann als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung designiert werden. Jedoch kann ein Sicherungsinstrument nicht für einen Teil seiner Änderung des beizulegenden Zeitwerts designiert werden, die nur aus einem Teil der Restlaufzeit des Sicherungsinstruments resultiert.

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