Für die Zwecke der Anwendung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) gilt:

 

a)

Kapitalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz. Paragraph B4.1.7B enthält zusätzliche Leitlinien zur Bedeutung von Kapitalbetrag.

 

b)

Zinsen umfassen das Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das Ausfallrisiko, das mit dem über einen bestimmten Zeitraum ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist, und für andere grundlegende Risiken und Kosten des Kreditgeschäfts sowie eine Gewinnmarge. Die Paragraphen B4.1.7A und B4.1.9A-B4.1.9E enthalten zusätzliche Leitlinien zur Bedeutung von Zinsen einschließlich der Bedeutung von Zeitwert des Geldes.

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