Ein Unternehmen berichtet gesondert über jedes Geschäftssegment, das:

 

(a)

gemäß den Paragraphen 5-10 abgegrenzt wurde oder das Ergebnis der Zusammenfassung von zwei oder mehreren dieser Segmente gemäß Paragraph 12 ist, und

 

(b)

die quantitativen Schwellenwerte von Paragraph 13 überschreitet.

In den Paragraphen 14-19 werden andere Situationen angegeben, in denen gesonderte Informationen über ein Geschäftssegment vorgelegt werden müssen.

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