[Abschnitt]
34
Für jede Risikoart in Verbindung mit Finanzinstrumenten hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen:
(a) |
zusammengefasste quantitative Daten bezüglich des jeweiligen Risikos, dem es am Ende der Berichtsperiode ausgesetzt ist; Diese Angaben beruhen auf den Informationen, die Personen in Schlüsselpositionen (Definition siehe IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen), wie dem Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan des Unternehmens oder dessen Vorsitzenden, intern erteilt werden. |
(b) |
die in den Paragraphen 36-42 vorgeschriebenen Angaben, soweit sie nicht bereits unter a gemacht werden; |
(c) |
Risikokonzentrationen, sofern sie nicht aus den gemäß a und b gemachten Angaben hervorgehen. |
35
Sind die zum Berichtsstichtag angegebenen quantitativen Daten für die Risiken, denen ein Unternehmen während der Periode ausgesetzt war, nicht repräsentativ, so sind zusätzliche repräsentative Angaben zu machen.
Ausfallrisiko
Anwendungsbereich und Zielsetzungen
35A
Ein Unternehmen hat für Finanzinstrumente, auf welche die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 angewandt werden, die in den Paragraphen 35F-35N geforderten Angaben zu machen. Allerdings gelten folgende Einschränkungen:
a) |
bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Forderungen aus Leasingverhältnissen gilt Paragraph 35J für jene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen gemäß Paragraph 5.5.15 von IFRS 9 die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden, wenn diese finanziellen Vermögenswerte bei ihrer Änderung mehr als 30 Tage überfällig sind; und |
b) |
Paragraph 35K(b) gilt nicht für Forderungen aus Leasingverhältnissen. |
35B
Anhand der gemäß den Paragraphen 35F-35N gemachten Angaben zu den Ausfallrisiken können Abschlussadressaten die Auswirkung des Ausfallrisikos auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Zahlungsströme beurteilen. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, müssen die Angaben zu Ausfallrisiken Folgendes enthalten:
35C
Ein Unternehmen muss bereits an anderer Stelle dargestellte Informationen nicht duplizieren, sofern diese Informationen durch Querverweis aus dem Abschluss auf sonstige Verlautbarungen, wie z. B. einen Lage- oder Risikobericht, die den Abschlussadressaten unter denselben Bedingungen und zur selben Zeit wie der Abschluss zugänglich sind, eingebunden werden. Ohne die durch Querverweis eingebundenen Informationen ist der Abschluss unvollständig.
35D
Um die Zielsetzungen gemäß Paragraph 35B zu erfüllen, hat ein Unternehmen (sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist) festzulegen, wie viele Details anzugeben sind, wieviel Gewicht es auf die verschiedenen Aspekten der geforderten Angaben legt, den erforderlichen Grad der Aufgliederung oder Zusammenfassung und ob Abschlussadressaten zusätzliche Erläuterungen zur Beurteilung der angegebenen quantitativen Informationen benötigen.
35E
Wenn die gemäß den Paragraphen 35F-35N gemachten Angaben nicht ausreichen, um die in Paragraph 35B genannten Zielsetzungen zu erfüllen, hat das Unternehmen zusätzliche Angaben zu machen, um diese Zielsetzungen zu erfüllen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen