[Paragraf B16 gestrichen ab 4.12.2009:][1]

[Paragraf B16 anzuwenden bis 3.12.2009:] Wenn der zu zahlende Betrag nicht festgelegt ist, wird der angegebene Betrag im Hinblick auf die am Bilanzstichtag vorherrschenden Bedingungen bestimmt. Wenn beispielsweise der zu zahlende Betrag aufgrund von Indexänderungen variiert, kann der angegebene Betrag auf dem Niveau des Index am Berichtsstichtag basieren.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EG) Nr. 1165/2009.

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