[Paragraf 11 anzuwenden ab 1.1.2018:] [1]
Das Unternehmen hat auch anzugeben:
[Paragraf 11 anzuwenden bis 30.12.2018:]
Ein Unternehmen hat anzugeben,
(a) |
welche Methoden es zur Erfüllung der Vorschriften in den Paragraphen 9(c) und 10(a) angewandt hat. |
(b) |
warum es gegebenenfalls zu der Auffassung gelangt ist, dass die Angaben, die es gemäß den Paragraphen 9(c) und 10(a) gemacht hat, die durch das geänderte Ausfallrisiko bedingte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Verbindlichkeit nicht glaubwürdig darstellen, und welche Faktoren seiner Meinung nach hierfür verantwortlich sind. |
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