Dieser IFRS ist von einem Unternehmen nicht anzuwenden auf:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Produktgewährleistungen, die direkt vom Hersteller, Groß- oder Einzelhändler gewährt werden (siehe IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen);

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2018:] Produktgewährleistungen, die direkt vom Hersteller, Groß- oder Einzelhändler gewährt werden (siehe IAS 18 Umsatzerlöse und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen);

 

(b)

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Arbeitgebern aufgrund von Versorgungsplänen für Arbeitnehmer (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer und IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung) und Verpflichtungen aus der Versorgungszusage, die unter leistungsorientierten Altersversorgungsplänen berichtet werden (siehe IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen);

 

(c)

[Buchstabe (c) anzuwenden ab 1.1.2019:][2] vertragliche Anrechte oder vertragliche Verpflichtungen, die abhängig von der künftigen Nutzung oder vom künftigen Recht auf Nutzung eines nicht-finanziellen Postens (z. B. Lizenzgebühren, Nutzungsentgelte, variable Leasingzahlungen und ähnliche Posten) sind, sowie auf eine in einem Leasing eingebettete Restwertgarantie eines Leasingnehmers (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse, IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte);

[Buchstabe (c) anzuwenden von 1.1.2018 bis 30.12.2019:][3] vertragliche Rechte oder vertragliche Verpflichtungen, die abhängig vom künftigen Gebrauch oder Gebrauchsrecht eines nicht-finanziellen Sachverhalts (z. B. Lizenzgebühren, Nutzungsentgelte, mögliche Leasingzahlungen und ähnliche Sachverhalte) sowie von der in einem Finanzierungsleasing eingebetteten Restwertgarantie eines Leasingnehmers sind (siehe IAS 17 Leasingverhältnisse, IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte);

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 30.12.2018:] vertragliche Rechte oder vertragliche Verpflichtungen, die abhängig vom künftigen Gebrauch oder Gebrauchsrecht eines nicht-finanziellen Sachverhalts (z. B. Lizenzgebühren, Nutzungsentgelte, mögliche Leasingzahlungen und ähnliche Sachverhalte) sowie von der in einem Finanzierungsleasing eingebetteten Restwertgarantie eines Leasingnehmers sind (siehe IAS 17 Leasingverhältnisse, IAS 18 Umsatzerlöse und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte);

 

(d)

[Buchstabe (d) anzuwenden ab 1.1.2018:][4] finanzielle Garantien, es sei denn, der Garantiegeber hat zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Verträge als Versicherungsverträge betrachtet und auf Versicherungsverträge anwendbare Rechnungslegungsmethoden verwendet hat. In einem solchen Fall kann der Garantiegeber wählen, ob er auf derartige finanzielle Garantien entweder IAS 32, IFRS 7 und IFRS 9 oder diesen Standard anwendet. Der Garantiegeber kann diese Entscheidung für jeden Vertrag einzeln treffen, aber die für den jeweiligen Vertrag getroffene Entscheidung kann nicht revidiert werden.

[Buchstabe (d) anzuwenden bis 30.12.2018:] finanzielle Garantien, es sei denn, der Garantiegeber hat zuvor ausdrücklich erklärt, dass er solche Verträge als Versicherungsverträge betrachtet und auf Versicherungsverträge anwendbare Bilanzierungsmethoden verwendet hat. In einem solchen Fall kann der Garantiegeber wählen, ob er auf derartige finanzielle Garantien entweder IAS 39, IAS 32 und IFRS 7 oder diesen Standard anwendet. Der Garantiegeber kann diese Entscheidung für jeden Vertrag einzeln treffen, aber die für den jeweiligen Vertrag getroffene Entscheidung kann nicht revidiert werden;

 

(e)

im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu zahlende oder ausstehende bedingte Entgelte (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse);

 

(f)

Erstversicherungsverträge, die das Unternehmen nimmt (d. h. Erstversicherungsverträge, in denen das Unternehmen der Versicherungsnehmer ist). Ein Zedent indes hat diesen IFRS auf Rückversicherungsverträge anzuwenden, die er nimmt.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[4] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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