Zur Erfüllung von Paragraph 38 hat der Versicherer folgende Angaben zu machen:
(a) |
seine Ziele, Methoden und Prozesse bei der Steuerung der Risiken, die sich aus Versicherungsverträgen ergeben, und die zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Methoden; |
(b) |
[gestrichen] |
(d) |
[Buchstabe (d) anzuwenden ab 4.12.2009:][1] Die Informationen über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken, die IFRS 7 Paragraphen 31-42 fordern würde, wenn die Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen. Doch
[Buchstabe (d) anzuwenden bis 3.12.2009:] Informationen über Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken, die IFRS 7, Paragraphen 31-42, fordern würde, wenn die Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen. Aber:
|
(e) |
Informationen über Marktrisiken aus eingebetteten Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertrag enthalten sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch nicht tut. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen