Ein Erstanwender braucht IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen nicht auf in den Anwendungsbereich dieser Interpretation fallende Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge anwenden, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS erstmals erfasst wurden.

[1] Angefügt durch Verordnung (EU) 2018/519. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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