IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen verlangt, dass ein Unternehmen

 

(a)

bestimmte Umrechnungsdifferenzen als sonstiges Ergebnis einstuft und diese in einem gesonderten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert; und

 

(b)

bei der Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulierten Umrechnungsdifferenzen für diesen ausländischen Geschäftsbetrieb (einschließlich Gewinnen und Verlusten aus damit eventuell zusammenhängenden Sicherungsgeschäften) als Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgliedert.

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