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Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der IFRIC 22 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile der IFRIC 22.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

A1

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation früher an, so hat es dies anzugeben.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

A2

Erstanwender wenden diese Interpretation wie folgt an:

 

a)

rückwirkend im Einklang mit IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler; oder

 

b)

prospektiv auf alle in den Anwendungsbereich dieser Interpretation fallenden Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge, die zu oder nach einem der folgenden Zeitpunkte erstmals erfasst werden:

i)

Beginn der Berichtsperiode, in der ein Unternehmen die Interpretation erstmalig anwendet; oder

ii)

Beginn einer vorhergehenden Berichtsperiode, die im Abschluss derjenigen Berichtsperiode, in der ein Unternehmen die Interpretation erstmalig anwendet, als Vergleichsinformation dargestellt wird.

A3

Wendet ein Unternehmen Paragraph A2b) an, so wendet es die Interpretation bei der erstmaligen Anwendung auf Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge an, die zu oder nach Beginn einer Berichtsperiode gemäß Paragraph A2b)i) oder ii) erstmals erfasst werden, in der es nicht monetäre Vermögenswerte oder nicht monetäre Verbindlichkeiten für vor diesem Zeitpunkt erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen bilanziert hat.

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