VERWEISE

  • Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen[1]
  • IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
  • IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
  • [Anzuwenden ab 1.1.2019:][2] IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
  • [Anzuwenden ab 1.1.2019:][3] IFRS 16 Leasingverhältnisse
  • IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler
  • [Gestrichen ab 1.1.2018:][4]

    [Anzuwenden bis 30.12.2018:] IAS 11 Fertigungsaufträge

  • IAS 16 Sachanlagen
  • IAS 17 Leasingverhältnisse
  • [Gestrichen ab 1.1.2018:][5]

    [Anzuwenden bis 30.12.2018:] IAS 18 Umsatzerlöse

  • IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • IAS 23 Fremdkapitalkosten
  • IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
  • IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
  • IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
  • IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
  • [Gestrichen ab 1.1.2018:][6]

    [Anzuwenden bis 30.12.2018:] IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

  • IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
  • SIC-29 Angabe – Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen
  • [Anzuwenden ab 1.1.2018:][7] IFRS 9 Finanzinstrumente
  • [Anzuwenden ab 1.1.2018:][8] IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
[1] Hiermit ist das vom IASB 2001 und damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Interpretation übernommene IASC- Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen gemeint. (Fußnote geändert durch Verordnung (EU) 2019/2075).
[2] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.
[4] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[5] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[6] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[7] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[8] Angefügt durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

HINTERGRUND

1

In vielen Ländern werden die Infrastruktureinrichtungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben – wie Straßen, Brücken, Tunnel, Gefängnisse, Krankenhäuser, Flughäfen, Wasserversorgungssysteme, Energieversorgungssysteme und Telekommunikationsnetze – traditionell von der öffentlichen Hand errichtet, betrieben und instand gehalten und durch Zuweisungen aus den öffentlichen Haushalten finanziert.

2

In einigen Ländern haben die Regierungen verschiedene Vertragsmodelle eingeführt, um für Privatinvestoren einen Anreiz zu schaffen, sich an der Entwicklung, der Finanzierung, dem Betrieb und der Instandhaltung solcher Infrastruktureinrichtungen zu beteiligen. Die Infrastruktureinrichtung kann entweder schon bestehen oder sie wird während der Laufzeit des Vertrags errichtet. Eine vertragliche Vereinbarung, die in den Anwendungsbereich dieser Interpretation fällt, regelt normalerweise, dass ein Privatunternehmen (der Betreiber) eine Infrastruktureinrichtung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtet oder verbessert (z.B. durch eine Erhöhung der Kapazität) und dass er diese Infrastruktureinrichtung für eine bestimmte Zeit betreibt und instand hält. Für diese während der Dauer der Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen erhält der Betreiber ein Entgelt. Die Vereinbarung wird durch einen Vertrag geregelt, der den Standard der zu erbringenden Leistungen, die Preisanpassungsmechanismen sowie die Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten regelt. Solche Vereinbarungen werden oft als "Bau- und Betriebsübertragungen", "Sanierungs- und Betriebsübertragungen" oder als "öffentlich-private" Konzessionsvereinbarungen bezeichnet.

3

Ein Merkmal dieser Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen ist der öffentliche Charakter der vom Betreiber übernommenen Verpflichtung. Da die Infrastruktureinrichtungen öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, erbringen sie ihre Dienstleistungen unabhängig von der Person des Betreibers für die Öffentlichkeit. Der Betreiber wird vertraglich verpflichtet, für die Öffentlichkeit an Stelle der öffentlichen Einrichtung eine Dienstleistung zu erbringen. Andere häufige Merkmale sind:

 

a)

die übertragende Partei (der Konzessionsgeber) ist entweder ein öffentlich-rechtlich organisiertes Unternehmen oder ein staatliches Organ oder ein privatrechtliches Unternehmen, dem die Verantwortung für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben übertragen worden ist;

 

b)

der Betreiber ist zumindest teilweise für ...

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