[Paragraf 5 anzuwenden ab 26.3.2010:][1] Diese Interpretation gilt nicht für in Verträge eingebettete Derivate, die bei folgenden Gelegenheiten erworben wurden:

 

a)

bei einem Unternehmenszusammenschluss (im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008);

 

b)

bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Führung gemäß IFRS 3 (überarbeitet 2008) Paragraph B1-B4 oder

 

c)

bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

[Anzuwenden bis 30.12.2014:] IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen

oder für ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs. ( 1[3] )

[Paragraf 5 anzuwenden von 15.6.2009 bis 25.3.2010:][4] Diese Interpretation geht weder auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss noch auf ihre eventuelle Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt ein.

[Paragraf 5 anzuwenden bis 14.6.2009:] Diese Interpretation geht weder auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss noch auf ihre eventuelle Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt ein.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 243/2010.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.
[3] IFRS 3 (überarbeitet 2008) behandelt den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss.
[4] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS ) 3.

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