[Paragraf 5 anzuwenden ab 26.3.2010:][1] Diese Interpretation gilt nicht für in Verträge eingebettete Derivate, die bei folgenden Gelegenheiten erworben wurden:
a) |
bei einem Unternehmenszusammenschluss (im Sinne von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008); |
b) |
bei einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Führung gemäß IFRS 3 (überarbeitet 2008) Paragraph B1-B4 oder |
c) |
bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von [Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen [Anzuwenden bis 30.12.2014:] IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen |
oder für ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs. ( 1[3] )
[Paragraf 5 anzuwenden von 15.6.2009 bis 25.3.2010:][4] Diese Interpretation geht weder auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss noch auf ihre eventuelle Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt ein.
[Paragraf 5 anzuwenden bis 14.6.2009:] Diese Interpretation geht weder auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss noch auf ihre eventuelle Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt ein.
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