[Paragraf 4 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]

Die folgende Tabelle enthält Beispiele von biologischen Vermögenswerten, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, die das Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:

Biologische Vermögenswerte Landwirtschaftliche Erzeugnisse Produkte aus Weiterverarbeitung
Schafe Wolle Garne, Teppiche
Waldflur Geschlagene Bäume Stämme, Bauholz, Nutzholz
Milchvieh Milch Käse
Schweine Rümpfe geschlachteter Tiere Würste, geräucherte Schinken
Baumwollpflanzen Geerntete Baumwolle Fäden, Kleidung
Zuckerrohr Geerntete Zuckerrohre Zucker
Tabakpflanzen Gepflückte Blätter Getrockneter Tabak
Teesträucher Gepflückte Blätter Tee
Weinstöcke Gepflückte Trauben Wein
Obstbäume Gepflücktes Obst Verarbeitetes Obst
Ölpalmen Gepflückte Früchte Palmöl
Kautschukbäume Geernteter Latex Gummiwaren
Einige Pflanzen, zum Beispiel Teesträucher, Weinstöcke, Ölpalmen und Kautschukbäume, erfüllen in der Regel die Definition einer fruchttragenden Pflanze und fallen in den Anwendungsbereich von IAS 16. Die Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, zum Beispiel Teeblätter, Weintrauben, Palmölfrüchte und Latex, fallen jedoch in den Anwendungsbereich von IAS 41.

[Paragraf 4 anzuwenden bis 30.12.2016:]

Die folgende Tabelle enthält Beispiele von biologischen Vermögenswerten, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, die das Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:

Biologische Vermögenswerte Landwirtschaftliche Erzeugnisse Produkte aus Weiterverarbeitung
Schafe Wolle Garne, Teppiche
Bäume einer Waldflur

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][2] umgestürzte Bäume

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] Gefällte Baumstämme

[Anzuwenden ab 27.1.2009:][3] gefällte Baumstämme, Bauholz, Nutzholz

[Anzuwenden bis 26.1.2009:] Bauholz, Nutzholz
Pflanzen

Baumwolle

Geerntete Zuckerrohre

Fäden, Kleidung

Zucker
Milchvieh Milch Käse
Schweine Rümpfe geschlachteter Tiere Würste, geräucherte Schinken
Büsche Blätter Tee, getrockneter Tabak
Weinstöcke Weintrauben Wein
Obstbäume Gepflücktes Obst Verarbeitetes Obst
[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.
[3] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.

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