43
[Paragraf 43 gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 43 anzuwenden bis 30.12.2018:][2] Mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen innerhalb des Anwendungsbereichs von Paragraph 44A hat ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sowie bei finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zuzüglich von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb oder der Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts bzw. der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.
[Paragraf 43 anzuwenden bis 30.12.2018:] Beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit hat ein Unternehmen diese zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, bei finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zudem unter Einbeziehung von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des Vermögenswerts oder der Emission der Verbindlichkeit zuzurechnen sind.
43A
[Paragraf 43A gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 43A anzuwenden ab 1.1.2013:][2] Besteht jedoch zwischen dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis eine Differenz, wendet ein Unternehmen Paragraph AG76 an.
44
[Paragraf 44 gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 44 anzuwenden bis 31.12.2018:] Bilanziert ein Unternehmen einen Vermögenswert, der in den folgenden Perioden zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, zum Erfüllungstag, so wird er am Handelstag erstmalig zu seinem beizulegenden Zeitwert erfasst (siehe Anhang A Paragraphen A53-A56).
44A
[Paragraf 44A gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 44A anzuwenden bis 31.12.2018:][2] Ungeachtet der Vorschrift in Paragraph 43 hat ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die keine signifikante Finanzierungskomponente beinhalten (bestimmt gemäß IFRS 15), zu deren Transaktionspreis (wie in IFRS 15 definiert) zu bewerten.
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