Erfüllt die Absicherung von Zahlungsströmen im Verlauf der Periode die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so hat die Bilanzierung folgendermaßen zu erfolgen:

 

(a)

der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als wirksame Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88), ist mittels der Eigenkapitalveränderungsrechnung unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1); und

 

(b)

der unwirksame Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstruments ist im Ergebnis zu erfassen.

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