[Paragraf 44A gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 44A anzuwenden bis 31.12.2018:][2] Ungeachtet der Vorschrift in Paragraph 43 hat ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die keine signifikante Finanzierungskomponente beinhalten (bestimmt gemäß IFRS 15), zu deren Transaktionspreis (wie in IFRS 15 definiert) zu bewerten.
[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
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