[Paragraf 1 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf 1 anzuwenden bis 30.12.2018:] Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte, finanzieller Verbindlichkeiten und einiger Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten aufzustellen. Anforderungen für die Darstellung von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung dargelegt. Vorschriften über Angaben zu Finanzinstrumenten sind in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben dargelegt.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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