Ein immaterieller Vermögenswert ist dann anzusetzen, aber nur dann, wenn

 

(a)

es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird; und

 

(b)

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich bewertet werden können.

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