Wird die Verfügungsmacht über den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus einem immateriellen Vermögenswert durch Rechtsansprüche begründet, deren Gewährung einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, darf die Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswertes die Geltungsdauer der Rechtsansprüche nicht überschreiten, es sei denn, dass:

 

(a)

die Rechtsansprüche erneuerbar sind; und

 

(b)

eine Erneuerung so gut wie sicher ist.

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