Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögenswerte anzuwenden, mit Ausnahme von:

 

(a)

immateriellen Vermögenswerten, die durch einen anderen International Accounting Standard abgedeckt werden;

 

(b)

finanziellen Vermögenswerten, wie sie in IAS 32, Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung beschrieben, sind;

 

(c)

Abbau- und Schürfrechten und Ausgaben für die Erschließung oder die Förderung und den Abbau von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen; und

 

(d)

immateriellen Vermögenswerten, die bei Versicherungsunternehmen aus Verträgen mit Policeinhabern entstehen.

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