Ein Unternehmen hat für jede Gruppe von Vermögenswerten die folgenden Angaben zu machen:

 

(a)

die Höhe der im Ergebnis während der Periode erfassten Wertminderungsaufwendungen und der/die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem/denen jene Wertminderungsaufwendungen enthalten sind;

 

(b)

die Höhe der im Ergebnis während der Periode erfassten Wertaufholungen und der/die Posten der Gewinnund Verlustrechnung, in dem/denen solche Wertminderungsaufwendungen aufgehoben wurden;

 

(c)

die Höhe der Wertminderungsaufwendungen bei neu bewerteten Vermögenswerten, die während der Periode im sonstigen Ergebnis[1] erfasst wurden;

 

(d)

die Höhe der Wertaufholungen bei neu bewerteten Vermögenswerten, die während der Periode im sonstigen Ergebnis[2] erfasst wurden.

[1] Der Wortlaut "im sonstigen Ergebnis" - anzuwenden ab 21.12.2008 - lautete zuvor "direkt im Eigenkapital"; geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.
[2] Der Wortlaut "im sonstigen Ergebnis" - anzuwenden ab 21.12.2008 - lautete zuvor "direkt im Eigenkapital"; geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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